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Sessellifte und Seilbahnen

 

Sessellifte und Seilbahnen
Der Landeshauptmann von Kärnten ist nach dem Seilbahngesetz 2003, BGBl I, Nr. 103/2003 inkraftgetreten mit 21. November 2003) Seilbahnbehörde für folgende Seilbahnanlagen:

  • Sesselbahnen (kuppelbar)
  • Sessellifte (fixgeklemmt)
  • Kombilifte (Sessellifte + Schlepplifte)
  • Nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr)
Die Behördenzuständigkeit des Landeshauptmannes umfasst insbesondere:
  • Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;
  • Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen; bei Sesselbahnen nur hinsichtlich der Zu- und Umbauten
  • Erteilung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;
  • Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Materialseilbahnen;
  • Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen
Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für die Abtragung sämtlicher Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz.

Die Abteilung 7, Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung nimmt die rechtlichen Aufgaben des Landeshauptmannes im Seilbahnwesen wahr.

Weitere Behörde im Seilbahnrecht:
Behörde für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Ansprechpartner

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