Berufskraftfahrer - Qualifikation
Prüfungstermine
Montag, 10.06.2013,
Montag, 08.07.2013,
Montag, 12.08.2013,
Montag, 09.09.2013,
Montag, 14.10.2013,
Montag, 11.11.2013,
Montag, 09.12.2013.
Anmeldung spätestens zwei Wochen vor Prüfungstermin
Anmeldung Buslenker
Anmeldung LKW-Lenker
Rechtliche Grundlagen
Zukünftig ist für Berufskraftfahrer die Lenkberechtigung C/C1 bzw D allein nicht ausreichend. Es ist ein weitergehender Nachweis der Kenntnisse erforderlich.
Hiebei ist zu unterscheiden:
Personen, die eine Lenkberechtigung neu erwerben (für die Klasse D nach dem 09.09.2008, für die Klasse C/C1 nach dem 09.09.2009), müssen eine Grundqualifikationsprüfung absolvieren und ab diesem Zeitpunkt alle 5 Jahre eine Weiterbildung nachweisen.
Personen, die zum Stichtag bereits Inhaber einer Lenkberechtigung sind (Stichtag für die Klasse D ist der 09.09.2008, für die Klasse C/C1 der 09.09.2009), müssen bis 10.09.2013 (hinsichtlich der Klasse D) bzw. 10.09.2014 (hinsichtlich der Klasse C/C1) eine Weiterbildung absolvieren. Vom Zeitpunkt der Absolvierung der ersten Weiterbildung an ist alle 5 Jahre eine weitere Weiterbildung nachzuweisen.
Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in:
- Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer für den Güter- oder Personenkraftverkehr (download)
- §§ 19 bis 19c Güterbeförderungsgesetz 1995, §§ 14a bis 14d Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, §§ 44a bis 44d Kraftfahrliniengesetz (download)
- Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung-Berufskraftfahrer-GWB
- Anlagen der GWB
Ausnahmen
Ausgenommen sind Lenker von:
- Kraftfahrzeugen, deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt
- Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind
- Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind
- Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden
Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden - Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.
Ausstellung
Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird bei EWR-Bürgern durch Eintragung des Codes 95 bei der jeweiligen Führerscheinklasse ersichtlich.
Bei nicht EWR-Bürgern erfolgt
- bei der Klasse C1/C eine Eintragung in der EU-Fahrerbescheinigung
- bei der Klasse D die Ausstellung eines Dokuments durch die Bezirksverwaltungsbehörde
Grundqualifikationsprüfung
Berufskraftfahrer, denen nach dem 09.09.2008 erstmals eine Lenkberechtigung der Klasse D bzw nach dem 09.09.2009 erstmals eine Lenkberechtigung der Klasse C oder C1 erteilt wird, müssen eine zusätzliche Prüfung (=Grundqualifikation) absolvieren.
Diese Grundqualifikation besteht aus 3 Teilen:
- praktische Fahrprüfung (Dauer 90 Minuten)
- schriftliche Prüfung (Dauer 4 Stunden)
- mündliche Prüfung vor einer Kommission (Dauer mindestens 30 Minuten)
Details zur Prüfung
Die praktische Fahrprüfung entfällt, wenn diese bereits zusammen mit der Führerscheinprüfung absolviert wurde. (§ 11 Abs 4a FSG Prüfung) Hier kann der Kandidat für die Klasse D (bzw ab 10.09.2009 auch für die Klasse C/C1) bereits im Rahmen der Erteilung der Lenkberechtigung beantragen, dass die Prüfungsfahrt von 45 auf 90 Minuten ausgedehnt wird. Wurde von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, so ist im Rahmen der Grundqualifikationsprüfung eine 90 minütige praktische Prüfung abzuhalten.
Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Multiple-Choice-Test (80 Fragen), welcher in Form einer Prüfung am PC zu absolvieren ist, sowie einer Erörterung von Praxissituationen. Den aktuellen Fragenkatalog für den Multiple-Choice-Test finden sie hier.
Die mündliche Prüfung wird vor einer aus 3 Prüfern bestehenden Kommission abgelegt, die vom Landeshauptmann bestellt wird.
Der Entfall von Prüfungsgegenständen ist in § 11 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung-Berufskraftfahrer-GWB geregelt.
Lernunterlagen:
1.) Multiple Choice Test:
Fragenkatalog (Die gelbe Markierung zeigt, auf welche Ziffer der Anlage I der GWB sich die jeweilige Frage bezieht.
Für Lastkraftwagenfahrer werden die Prüfungsfragen zu folgenden Ziffern gestellt:
1a, 1b, 1c, 1d, 2a, 2b, 3a, 3b, 3c, 3d, 3e, 3f, 3g
für Busfahrer werden die Prüfungsfragen zu folgenden Ziffern gestellt:
1a, 1b, 1c, 1e, 1f, 2a, 2c, 3a, 3b, 3c, 3d, 3e, 3f, 3h
2.) Praxissituationen:
2.a.) BUS:
Bsp. Praxissituationen I + ANTWORTEN
Bsp. Praxissituationen II + ANTWORTEN EU Fahrtenheft 1
Interbus-Fahrtenheft 1
Interbus-Fahrtenheft 2
Handbuch Lenk- und Ruhezeiten (WKO)
2.b.) LKW:
Übungsbeispiel 1 LKW
Tachoscheibe kombiniert
3.) Mündliche Prüfung:
Fahrerqualifizierungsnachweis
(Neu!) Ausgewählte Bestimmungen aus den Bereichen Straßenverkehrs-, Kraftfahr- und Führerscheinrecht
Fragen zum Thema Gesundheit
und mündliche Nachbehandlung der Praxissituationen.
Mitführen des Nachweises
Im Personenkraftverkehr müssen alle Berufskraftfahrer die nach dem 09.09.2008 eine Lenkberechtigung D erworben haben, einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitführen. Berufskraftfahrer von Bussen, die vor dem 10.09.2008 einen Lenkberechtigung D erworben haben, müssen erst ab 10.09.2013 einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitführen.
Im Güterkraftverkehr müssen alle Berufskraftfahrer, die nach dem 09.09.2009 eine Lenkberechtigung C oder C1 erworben haben, einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitführen. Berufskraftfahrer von LKW, die vor dem 10.09.2009 einen Lenkberechtigung C oder C1 erworben haben, müssen erst ab 10.09.2014 einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitführen.
Weiterbildung
Ab September 2008 müssen Berufskraftfahrer im Personenkraftverkehr alle 5 Jahre eine 35-stündige Fortbildung bei einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolvieren. Eine erste Weiterbildung hat spätestens fünf Jahre nach der Grundqualifikation zu erfolgen. Bereits als Lenker Beschäftigte haben diese Weiterbildung bis spätestens 10.09.2013 nachzuweisen.
Ab September 2009 müssen Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr alle 5 Jahre eine 35-stündige Fortbildung bei einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolvieren. Eine erste Weiterbildung hat spätestens fünf Jahre nach der Grundqualifikation zu erfolgen. Bereits als Lenker Beschäftigte haben diese Weiterbildung bis spätestens 10.09.2014 nachzuweisen.
Ermächtigte Ausbildungsstätten:
Die Weiterbildung durch Ausbildungsstätten darf nur aufgrund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. In der Grundqualifikations- und Weiterbildungs–Verordnung wurden die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Weiterbildung und die Erlassung näherer Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung festgelegt.
Liste der Ausbildungsstätten im Bundesland Kärnten
Antrag auf Ermächtigung als Ausbildungsstätte gemäß §13 Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung
Ansprechpartner
